§ 7 IRegG
Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
- 1.
- die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
- 2.
- Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.
(3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll
- 1.
- die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und
- 2.
- Angaben enthalten
- a)
- zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,
- b)
- zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und
- c)
- zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.
(4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über
- 1.
- den Zweck des Implantateregisters,
- 2.
- die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 3.
- die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26.
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