(XXXX) JüdMilSeelsVtr

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge haben die Unterzeichnenden folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:

Zu Artikel 2 Absatz 2

Der organisatorische Aufbau der jüdischen Militärseelsorge erfolgt unter Berücksichtigung des Aufgabenspektrums und der religiösen Bedürfnisse, zu denen unter anderem auch die Beschaffung und Verwaltung verschiedener Bedarfe wie z. B. Kultgegenstände und Literatur gehören.

Dies umfasst auch die bestmögliche Gewährleistung der koscheren Verpflegung.

Zu Artikel 3 Absatz 2

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass zur Gewährleistung einer Grundbetreuung der jüdischen Soldatinnen und Soldaten im In- und Ausland zehn Militärrabbiner bzw. Militärrabbinerinnen berufen werden. Weitere Erhöhungen der Anzahl können bei einem entsprechend erhöhten quantitativen oder qualitativen Bedarf erfolgen.

Zu Artikel 4 Absatz 1

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Begriffe der Halacha und der Mizwot als religiöse jüdische Begriffe in ihrer Auslegung von dem Selbstbestimmungsrecht des Zentralrats der Juden in Deutschland umfasst und von ihm für diesen Vertrag verbindlich ausgelegt werden.

Zu Artikel 8

Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge umfasst auch die religiöse Dienstaufsicht. Die religiöse Fachaufsicht wird durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen.

Zu Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3

Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Militärbundesrabbiner vorgeschlagenen Rabbiner herleitet. Desgleichen wird der Zentralrat der Juden in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Militärbundesrabbiners bestimmen.

Zu Artikel 11

Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners werden im Verordnungsblatt des Militärbundesrabbiners veröffentlicht.

Zu Artikel 12 Absatz 1

Es wird festgehalten, dass im Rahmen der Tätigkeit des Militärrabbinats Aufgaben aus dem gesamten Spektrum der Bundeswehr erwachsen werden, was bei der Personalausstattung berücksichtigt wird.

Zu Artikel 13 Absatz 1

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Bundesministerium der Verteidigung entgegen dem erklärten Willen des Zentralrats der Juden in Deutschland eine Person in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Vorgaben weder mit dem Amt des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin betrauen noch in dieser Funktion belassen wird.

Die Zugehörigkeit des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden.

Zu Artikel 15

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mindestens in den ersten fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Vertrages von den Kriterien der Nummer 1 und Nummer 3 des Absatzes 1 abgewichen werden kann.

Zu Artikel 21

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass jeder Militärrabbiner und jede Militärrabbinerin in Außenstellen zunächst durch zumindest zwei Hilfskräfte unterstützt wird.

Die Entscheidung über das Erfordernis der Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben zur Ausübung des Hilfsdienstes, erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland. Die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.