§ 5 KäseV

Fettgehaltsstufen

Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden:

FettgehaltsstufeFettgehalt in der Trockenmasse
Doppelrahmstufehöchstens87%
 mindestens60%
Rahmstufemindestens50%
Vollfettstufemindestens45%
Fettstufemindestens40%
Dreiviertelfettstufemindestens30%
Halbfettstufemindestens20%
Viertelfettstufemindestens10%
Magerstufeweniger als10%.

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