§ 6 KäseV
Käsegruppen
(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:
Käsegruppe | Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse |
Hartkäse | 56% oder weniger |
Schnittkäse | mehr als 54% bis 63% |
Halbfester Schnittkäse | mehr als 61% bis 69% |
Sauermilchkäse | mehr als 60% bis 73% |
Weichkäse | mehr als 67% |
Frischkäse | mehr als 73%. |
(1a) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
- 2.
- Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
- 3.
- Pasta filata Käse.
(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.
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