§ 1 KaffeeStV

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
2.
3.
Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;
4.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.