Abschnitt 1Allgemeines
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 1a | Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit |
Abschnitt 2Zu § 2 des Gesetzes
§ 2 | Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung |
Abschnitt 3Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§ 3 | Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung |
§ 4 | Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber |
§ 5 | Erteilung der Erlaubnis |
§ 6 | Sicherheitsleistung |
§ 6a | Überprüfung der Erlaubnis |
§ 7 | Änderung von Verhältnissen |
§ 8 | Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis |
§ 9 | Belegheft, Buchführung |
§ 10 | Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust |
§ 11 | Bestandsaufnahme im Steuerlager |
Abschnitt 4Zu § 7 des Gesetzes
§ 12 | Registrierter Versender |
Abschnitt 5Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 13 | Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung |
Abschnitt 6Zu § 9 des Gesetzes
§ 14 | Beförderungen im Steuergebiet |
§ 15 | Mitführen der Freistellungsbescheinigung |
§ 16 | Beförderungen in andere Mitgliedstaaten |
§ 17 | Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren |
§ 18 | Art und Höhe der Sicherheitsleistung |
Abschnitt 7Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
§ 19 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
Abschnitt 8Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes
§ 20 | Steueranmeldung |
§ 20a | Herstellung von Kaffee außerhalb des Steuerlagers |
Abschnitt 9Zu
§ 156 Absatz 1 der
AbgabenordnungAbschnitt 10Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
§ 22 | Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren |
Abschnitt 11Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
§ 23 | Beförderungen zu privaten Zwecken |
Abschnitt 12Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
§ 24 | Beförderungen zu gewerblichen Zwecken |
§ 25 | Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken |
§ 26 | Durchfuhr |
Abschnitt 13Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
Abschnitt 14Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
§ 28 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs |
Abschnitt 15Zu § 20 des Gesetzes
§ 29 | Rohkaffeehändler |
§ 30 | Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren |
Abschnitt 16Zu § 21 des Gesetzes
§ 31 | Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager |
§ 32 | Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr |
§ 33 | Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren |
§ 34 | Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat |
Abschnitt 17Zu
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 35 | Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen |
Abschnitt 18Zu
§ 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes
§ 36 | Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht |
Abschnitt 19Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 37 | Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht |
Abschnitt 20(weggefallen)
§ 38 | (weggefallen) |
§ 39 | (weggefallen) |
§ 40 | (weggefallen) |
§ 41 | (weggefallen) |
§ 42 | (weggefallen) |
§ 43 | (weggefallen) |
Abschnitt 21Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 22(weggefallen)