§ 141 KAGB

Aktien

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.

Fußnote(n):

(+++ § 141: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.