§ 142 KAGB
Satzung
Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
- 1.
- 2.
Fußnote(n):
(+++ § 142: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
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