§ 11 KARBV

Ertrags- und Aufwandsrechnung

(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Erträge
1.
Dividenden inländischer Aussteller
2.
Dividenden ausländischer Aussteller
(vor Quellensteuer)
3.
Zinsen aus inländischen Wertpapieren
4.
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren
(vor Quellensteuer)
5.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
6.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
(vor Quellensteuer)
7.
Erträge aus Investmentanteilen
8.
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
9.
Abzug ausländischer Quellensteuer
10.
Sonstige Erträge
Summe der Erträge
II.
Aufwendungen
1.
Zinsen aus Kreditaufnahmen
2.
Verwaltungsvergütung
3.
Verwahrstellenvergütung
4.
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
5.
Sonstige Aufwendungen
Summe der Aufwendungen
III.
Ordentlicher Nettoertrag
IV.
Veräußerungsgeschäfte
1.
Realisierte Gewinne
2.
Realisierte Verluste
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
V.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
1.
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne
2.
Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
VI.
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
VII.
Ergebnis des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):

I.
Erträge
11.
Erträge aus Immobilien
12.
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
13.
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
Summe der Erträge
II.
Aufwendungen
1.
Bewirtschaftungskosten
2.
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
3.
Ausländische Steuern
IV.
Veräußerungsgeschäfte
1.
Realisierte Gewinne
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges
2.
Realisierte Verluste
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges.
Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(3) In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.

(4) Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.

(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.

(6) Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.

Fußnote(n):

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

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