§ 12 KARBV
Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Für die Ausschüttung verfügbar
- 1.
- Vortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 3.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- II.
- Nicht für die Ausschüttung verwendet
- 1.
- Der Wiederanlage zugeführt
- 2.
- Vortrag auf neue Rechnung
- III.
- Gesamtausschüttung
- 1.
- Zwischenausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
- Endausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
- I.
- Für die Wiederanlage verfügbar
- 1.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 2.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- 3.
- Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
- II.
- Wiederanlage.
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
Fußnote(n):
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
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