§ 13 KARBV
Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
- 1.
- Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenausschüttungen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
- b)
- Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
- 4.
- Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
- 5.
- Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Verluste - II.
- Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
Fußnote(n):
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
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