§ 13 KARBV

Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen

(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
1.
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
2.
Zwischenausschüttungen
3.
Mittelzufluss (netto)
a)
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
b)
Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
4.
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
5.
Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Gewinne
davon nicht realisierte Verluste
II.
Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.

Fußnote(n):

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

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