§ 15 KlimaBergV
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 Grad C führt,
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,
- 5.
- entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,
- 7.
- entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,
- 8.
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.
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