§ 15 KlimaBergV

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt,
3.
entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 Grad C führt,
4.
entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,
5.
entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut,
6.
entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,
7.
entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,
8.
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt,
9.
entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.

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