§ 32a KWKG 2023
Clearingstelle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
- 1.
- 2.
- zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und
- 3.
- zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
- 1.
- schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
- 2.
- sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder
- 3.
- Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
- 1.
- die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- 2.
- die höchstrichterliche Rechtsprechung und
- 3.
- die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
- 1.
- als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
- 2.
- die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
Fußnote(n):
(+++ § 32a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
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