Gesetze
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Bundesrecht Deutschland
LAG
§ 231
§ 231 LAG
Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
§ 230a
§ 232
Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
§ 230a
§ 232
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