§ 232 LAG
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
- 1.
- 2.
- Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
- 3.
- Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
- 4.
- Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304),
- 5.
- Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.
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