§ 233 LAG
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
- 1.
- Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
- 2.
- 3.
- 4.
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.
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