§ 3 LAG
Ausgleichsabgaben
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
- 1.
- eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
- 2.
- eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
- 3.
- eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.
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