§ 4 LAG
Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
- 1.
- 2.
- Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
- 9.
- Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
- 10.
- Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.
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