§ 23 LmhFortbPrüfV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Prüfung nach § 17 und
- 2.
- in der praktischen Prüfung
- a)
- die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
- b)
- die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
- c)
- das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
- d)
- die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
- e)
- die Gesprächssimulation nach § 21.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 3.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
- 4.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
- 5.
- die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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