§ 24 LuftPersV

Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,
3.
Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,
4.
Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

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