Anlage 4.1 LwAltschV
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2896)
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