Anlage 4.2 LwAltschV
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2897)
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