(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2314 - 2333)
Abschnitt A: Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 12. Monat | 13. bis 24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen - b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten - c)
Gespräche kundenorientiert führen - d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie im Team situationsgerecht führen
| 3 | |
- e)
Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren - f)
Serviceleistungen Kunden erläutern - g)
Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
| | 2 |
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Sicherungsmaßnahmen durchführen - b)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen - c)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes anwenden - e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten, insbesondere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Datenschutz anwenden - f)
Skizzen anfertigen - g)
Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwenden - h)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterscheiden - i)
Mengen und Kosten, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen, ermitteln
| 8 | |
- j)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - k)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen - l)
berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke, anwenden
| | |
| | - m)
Informationen aufbereiten, bewerten und dokumentieren - n)
analoge und digitale Technologien verwenden, branchenspezifische Software nutzen - o)
örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigen - p)
Witterungs- und Klimabedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen - q)
Messungen durchführen - r)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden - s)
Farb- und Materialpläne erstellen - t)
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
| |
3 |
3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen - e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - f)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern - g)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten und Ladungssicherung durchführen - h)
Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen - i)
Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prüfen und ergreifen,
| 3 | |
- j)
Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen - k)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten - l)
Abplanungen und Einhausungen herstellen - m)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen, beurteilen - n)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
| | 2 |
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und instand halten - b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Staubschutzes, bedienen
|
4 | |
| | - c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - d)
Transportgeräte bedienen
| | |
- e)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten - f)
Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen, einrichten und bedienen - g)
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren - h)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedienen - i)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, auswählen, einrichten und bedienen - j)
Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, einrichten und bedienen - k)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten
| | 3 |
5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-, Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen - b)
Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf Fehler prüfen - c)
Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen - d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern, transportieren, sichtprüfen und umweltgerecht lagern - e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern - f)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen - g)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen, Verdünnen und Zuschneiden, vorbereiten - h)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere beim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbeschichtungsstoffen, anwenden
| 8 | |
- i)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten und bereitstellen - j)
Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbringen - k)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen, formgebend be- und verarbeiten - l)
Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
| | 8 |
6 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilen - b)
Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei und Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - c)
Gefahren durch mineralische und organische Stäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - d)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit prüfen, beurteilen und ausführen - e)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden - f)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen - g)
Unebenheiten ausgleichen - h)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
| 8 | |
- i)
Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bauphysikalischer und chemischer Auswirkungen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbeitungstechniken beurteilen - j)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilen - k)
Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bearbeitungsverfahren vorbereiten - l)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, vorbereiten - m)
Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bautenschutz vorbereiten
| | 12 |
7 | Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Farbtöne mischen und nachmischen - b)
Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen - c)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten - d)
Klebearbeiten ausführen - e)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
| 16 | |
- f)
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herstellen - g)
Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestalten - h)
Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen umsetzen - i)
metallische Applikationen ausführen - j)
Oberflächen pflegen und konservieren
| | 12 |
8 | Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten - b)
Verlegepläne anwenden - c)
Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten - d)
Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen erstellen und instand setzen - e)
Decken und Wände aus Gipsplatten setzen - f)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
| | 8 |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - b)
durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren - c)
Arbeitsberichte erstellen - d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen - e)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
| 2 | |
- f)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren - g)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - h)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren - i)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen - j)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen - k)
fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben - l)
Kunden über Instandhaltungsintervalle informieren - m)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 2 |
Abschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und InstandhaltungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren - b)
Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden - c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten - d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - e)
Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
| |
| | - f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen - g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten - i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren - j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewerten - k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
4 |
2 | Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen sowie der Nutzungserfordernisse entwerfen - b)
Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilen - c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellen - d)
Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen gestalten - e)
Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten - f)
Dekorelemente bearbeiten und montieren - g)
Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen und an Fassaden, durchführen - h)
Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen
| 12 |
3 | Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten und Strukturen auswählen - b)
Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Tauglichkeit prüfen - c)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasuren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetallauflagen herstellen - d)
Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern
| 8 |
4 | Verlegen von Wand-,Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen - b)
Verlegepläne erstellen - c)
Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rapport und Versatz der Werkstoffe, einteilen - d)
Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mustern, Ornamenten und Laufrichtung, belegen - e)
Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten, bekleiden
| 8 |
5 | Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente, anfertigen und umsetzen - b)
Werbeträger herstellen - c)
analoge und digitale Techniken anwenden - d)
Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markierungsarbeiten durchführen
| 4 |
6 | Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen - b)
durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holzkonstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden erkennen - c)
vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen, insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnierungs- und Festigungsmitteln, durchführen - d)
Beschichtungen auf Holzflächen ausführen - e)
abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und Bauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringen - f)
Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbesondere mit Kunstharzbelägen, ausführen - g)
Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbauteilen aufbringen - h)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Metalloberflächen durchführen - i)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen - j)
Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen reinigen - k)
Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen beschichten - l)
Putzoberflächen instand setzen
| 6 |
7 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unterkonstruktionen auswählen und montieren - b)
Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme, erstellen - c)
Sperr- und Trennschichten einbauen - d)
Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduktion von Wärmeverlusten anwenden - e)
Reparaturverglasungsarbeiten durchführen
| 6 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren - d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen - e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen - f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
|
4 |
| | - g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen - h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
| |
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und GestaltungstechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren - b)
Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus dem Bereich der Energieeffizienz anwenden - c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten - d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - e)
Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung prüfen - f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen - g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten, - i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren - j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewerten - k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 4 |
2 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitungen, prüfen - b)
rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richtlinien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Herstellervorgaben berücksichtigen - c)
Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion, prüfen
|
4 |
| | - d)
Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich bauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigen - e)
Untergründe vorbereiten
| |
3 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befestigungstechniken anwenden - b)
Brandschutzbestimmungen beachten - c)
Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauen - d)
Sonderelemente montieren - e)
Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und farbig fassen - f)
Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Herstellerangaben, herstellen - g)
Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden - h)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten - i)
Gerüstbefestigungspunkte verschließen - j)
Modernisierungen vorhandener Systeme, insbesondere durch Aufdoppelungen, durchführen - k)
Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen
| 12 |
4 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Maschinen und technische Anlagen auswählen und anwenden - b)
Putzprofile und Lehren setzen - c)
Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen auftragen - d)
vorgegebene Schichtstärken prüfen - e)
Armierungen aufbringen - f)
Oberputze auftragen und gestalten - g)
Brandschutzbestimmungen beachten - h)
Anschlüsse herstellen - i)
Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden - j)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten - k)
Gerüstbefestigungspunkte verschließen - l)
Wärmedämmputze instand setzen
| 6 |
5 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe anbringen - b)
Brandschutzbestimmungen beachten - c)
System- und Fertigelemente für Außenwandbekleidungen mit energetischen und technischen Funktionen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und der Gebäudeklassifizierungen, auswählen, montieren und gestalten
|
6 |
| | - d)
Anschlüsse herstellen - e)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten - f)
System- und Fertigelemente instand setzen
| |
6 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbesondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vorsatzschalen und plastische Werkstoffe, durchführen - b)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten - c)
Einbau von Trennschichten, insbesondere von diffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten, prüfen - d)
Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringen - e)
Zierprofile und Sonderelemente montieren - f)
Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bauteilen herstellen - g)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten - h)
auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs- und Bekleidungstechniken anwenden
| 10 |
7 | Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beurteilen - b)
Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck einsetzen - c)
Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungsstoffen gestalten - d)
Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten - e)
Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen ergänzen - f)
Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern
| 6 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | - a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen - d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen - e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen - f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten - g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen - h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
| 4 |
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und DenkmalpflegeLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren - b)
Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratorische Arbeitsaufgaben anwenden - c)
Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von Befunden und Restaurierungskonzepten, über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten - d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfassen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegerische, auf Umsetzbarkeit prüfen - e)
Werkstoffe, insbesondere moderne und historische, unterscheiden und auf Eignung prüfen - f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen - g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten - i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellen - j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten - k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 4 |
2 | Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen - b)
Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichtigung der Farbtonveränderung, Alterung und Metamerie unterscheiden und auswählen - c)
Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reinigungs- und Lösemittelgele herstellen - d)
Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und Wachse, vorbereiten - e)
Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben, zubereiten - f)
Überzugsmittel herstellen - g)
Kreidegründe und Polimente herstellen - h)
Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen
| 8 |
3 | Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellen - b)
Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend ausführen - c)
Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen - d)
Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln sowie Lackbindemitteln ausführen - e)
Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, ausführen - f)
Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Graumalerei, ausführen - g)
Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen - h)
Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen - i)
Schablonen und Pausen herstellen - j)
Handdrucktechniken ausführen - k)
historische Schriftformen zuordnen und als Pinselschrift ausführen
| 14 |
4 | Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
Probenentnahmen für nachfolgende naturwissenschaftliche Untersuchungen vornehmen - b)
Befunduntersuchungen durchführen, Befundprotokolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denkmalschutzbehörden beachten - c)
Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen, Messdaten und Materialeigenschaften erstellen - d)
Musterachsen anlegen und Proben anfertigen - e)
Schäden und deren Ursachen an historischer Bausubstanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen und Maßnahmen einleiten und ergreifen - f)
Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontieren, einlagern, sichern und montieren - g)
Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen und der Ausführungen, prüfen und beurteilen - h)
mechanische, chemische und physikalische Reinigungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen unterscheiden, auswählen und anwenden - i)
Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen und konservieren - j)
Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen unter Berücksichtigung historischer Anforderungen durchführen - k)
Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denkmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserungen begrenzen und angleichen - l)
Abnahme von Fassungen und Übermalungen durchführen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschutzes, beachten
| 14 |
5 | Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
historische Räume und Objekte erfassen und darstellen - b)
historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von Untergründen, Materialien und Werkzeugen analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren - c)
Beschichtungsaufbau und Materialien von historischen Fassungen bestimmen und rekonstruieren - d)
Ornamente aus Formen und Elementen unterschiedlicher Stilepochen entwickeln und konstruieren - e)
Abformungen und Abgüsse herstellen
| 8 |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen - d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen - e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen - f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten - g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen - h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
| 4 |
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und KorrosionsschutzLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren - b)
Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regelwerken anwenden - c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten - d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - e)
Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen - f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
| 4 |
| | - g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten - i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellen - j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten - k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| |
2 | Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedienen und warten - b)
Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um- und abbauen - c)
Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilen - d)
Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten - e)
Förder- und Transporteinrichtungen montieren, bedienen und instand halten
| 8 |
3 | Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbesondere mit bituminösen, zement- und kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen, durchführen - b)
Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bauwerken und Bauteilen durchführen - c)
Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführen - d)
Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand halten und Glasversiegelung durchführen - e)
Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung und aggressive Medien, ausführen - f)
Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien auswählen und Beschichtungstechniken für den vorbeugenden Brandschutz ausführen
| 8 |
4 | Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | - a)
Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen - b)
Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und -grad bestimmen
| |
| | - c)
Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Beanspruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden und auswählen, Entrostungsverfahren festlegen - d)
Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere durch Strahlverfahren, vorbereiten - e)
Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskategorien und der geforderten Schutzdauer aufbringen - f)
metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen und Duplexverfahren, ausführen - g)
Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, anwenden - h)
Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen
|
12 |
5 | Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | - a)
Betonarten und -qualitäten unterscheiden - b)
Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen berücksichtigen - c)
Schutz- und Instandsetzungsverfahren entsprechend der Beanspruchung der Betonbauwerke und -bauteile auswählen - d)
Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergründen auswählen und anwenden - e)
Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Bewehrungsstählen durchführen - f)
Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserverbundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen reprofilieren - g)
Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiegelungen als Betonoberflächenschutz aufbringen - h)
Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen aufbringen - i)
Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbesondere durch Injektionen und Armierungen, instand setzen
| 12 |
6 | Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | - a)
Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben vornehmen - c)
Sicherheitskennzeichnungen ausführen - d)
Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausführen
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | - a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - b)
Probe- und Kontrollflächen anlegen - c)
Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagern - d)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
| 4 |
| | - f)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen - g)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen - h)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten - i)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen - j)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
| |
Abschnitt F: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und OberflächengestaltungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren - b)
Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwenden - c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten - d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - e)
Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen - f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen - g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten - i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren - j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten - k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 4 |
2 | Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten - b)
bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Winddichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinterlüftung, beachten
| |
| | - c)
Verlegepläne erstellen - d)
Untergründe beurteilen und vorbereiten - e)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen - f)
Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen - g)
Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbauelementen und Verbundwerkstoffen unter Berücksichtigung baurechtlicher, technischer und gestalterischer Anforderungen herstellen - h)
Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - i)
Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauelementen herstellen und schließen
|
12 |
3 | Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten - b)
Verlegepläne erstellen - c)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen - d)
Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen - e)
Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trägerplatten für Außenwandbekleidungen und -beschichtungen, montieren und gestalten - f)
Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen montieren - g)
Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüsse, montieren - h)
vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen einbauen - i)
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen - j)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
| 12 |
4 | Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | - a)
Dämm- und Isolierstoffe auswählen - b)
Dämmungen und Trennschichten einbauen - c)
Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und einsetzen - d)
Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten auswählen und montieren
| 4 |
5 | Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | - a)
Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile einsetzen - b)
Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz nach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestalten - c)
Putzoberflächen instand setzen - d)
Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und maschinell aufbringen - e)
Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verarbeiten
| 10 |
6 | Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | - a)
Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten ausführen - b)
Putz- und Stuckoberflächen gestalten - c)
Dekorelemente montieren - d)
Funktionsbeschichtungen ausführen
| 6 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | - a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen - d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen - e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen - f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten - g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen - h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
| 4 |
Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
| |
| | - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
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Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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