Anlage 1 MariMedV
(zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1389 - 1416)
Inhaltsübersicht
1. | Grundsatz |
2. | Anforderungen an das Sehvermögen |
2.1 | Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig |
2.2 | Sehhilfen |
2.3 | Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung |
3. | Anforderungen an das Hörvermögen |
3.1 | Decksdienst |
3.2 | Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst |
3.3 | Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst |
3.4 | Hörhilfen |
4. | Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit |
4.1 | Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten |
4.2 | Erforderliche körperliche Fähigkeiten |
5. | Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung |
5.1 | Grundsatz |
5.2 | Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können |
5.3 | Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden |
5.4 | Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen |
5.5 | Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen |
6. | Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen |
6.1 | Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes |
6.2 | Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen |
7. | Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit |
7.1 | Zu hoher BMI |
7.2 | Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung |
7.3 | Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet |
7.4 | Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP |
- 1.
Grundsatz Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,- 1.
- wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,
- 2.
- wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,
- 3.
- wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,
- 4.
- wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
- 5.
- wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
- 6.
- bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.
- 2.
Anforderungen an das Sehvermögen - 2.1
- Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
Regel des STCW-Übereinkommens Dienstzweig
an BordSehvermögen in der Ferne ohne oder mit Sehhilfe1 Sehvermögen
in der Nähe/mittlerer Entfernung2Farbtüchtigkeit3 Gesichtsfelder4 Nachtblindheit4 Diplopie
(Doppelsehen)4Ein Auge Anderes Auge Beide Augen zusammen, mit oder ohne Sehhilfe I/11
II/1
II/2
II/3
II/4
II/5
VII/2Decksdienst:
Kapitäne, Decksoffiziere und Dienstgrade, die Brückendienste übernehmen0,7 0,5 Sehvermögen erforderlich zum Navigieren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nautischen Unterlagen, Nutzung von Instrumenten und Ausstattung auf der Brücke und Identifikation der Navigationshilfen) siehe Bemerkung5 Normale Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung I/11
III/1
III/2
III/3
III/4
III/5
III/6
III/7
VII/2Technischer Dienst:
Alle technischen Offiziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinenraumwache sind0,46 0,4 Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnen Nicht erforderlich Ausreichende Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung I/11
III/6
III/7Elektrotechnischer Dienst:
Alle elektrotechnischen Offiziere und elektrotechnische Mannschaftsmitglieder0,46 0,4 Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnen siehe Bemerkung7 Ausreichende Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung – Küche und Bedienung 0,46 0,4 – Nicht erforderlich Ausreichende Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung – Übriger Schiffsdienst 0,46 0,4 – Nicht erforderlich Ausreichende Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung Bemerkungen:- 1
- Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.
- 2
- Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.
- 3
- Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).
- 4
- Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zusätzlich augenfachärztlich zu begutachten.
- 5
- CIE Farbsehvermögen Norm 1.
- 6
- Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.
- 7
- CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.
Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10). - 2.2
- SehhilfenWird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.
- 2.3
- Sehvermögen bei vorheriger Laser-BehandlungWurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.
3. Anforderungen an das Hörvermögen - 3.1
- DecksdienstBei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.
- 3.2
- Technischer Dienst und Elektrotechnischer DienstBei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.
- 3.3
- Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger SchiffsdienstBei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
- 3.4
- HörhilfenBei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen
- 1.
- ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können,
- 2.
- jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.
4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit - 4.1
- Kriterien für die Beurteilung der körperlichen FähigkeitenBei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- –
- Kraft,
- –
- Ausdauer,
- –
- Beweglichkeit,
- –
- Gleichgewichtssinn und Koordination,
- –
- Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,
- –
- Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie
- –
- Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.
- 4.2
- Erforderliche körperliche FähigkeitenDie für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.
Aufgabe, Funktion,
Ereignis oder Situation
an Bord des SchiffesZugehörige körperliche Fähigkeit Ein medizinischer Prüfer soll zufrieden sein,
wenn die TestpersonRoutinebewegung auf dem Schiff: - –
- auf schwankendem
Deck - –
- zwischen den Decks
- –
- zwischen den Schiffs-
kammern
Halten des Gleichgewichts und wendige Fortbewegung
Auf- und Absteigen von vertikalen Leitern und Treppen
Übersteigen von Süllen (z. B. fordert das Lademarken-Übereinkommen eine Süllhöhe von 600 mm)
Öffnen und Schließen von wasserdichten Türenkeine Störung des Gleichgewichtssinnes hat,
keine Einschränkungen oder Krankheiten hat, die die Ausführung notwendiger Bewegungen und körperlicher Aktivitäten verhindern,
in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzuziehung einer weiteren Person)- –
- vertikale Leitern und Treppen zu
steigen, - –
- hohe Sülle zu übersteigen,
- –
- Schließvorrichtungen von Türen zu
bedienen.
Routineaufgaben an Bord: - –
- Benutzung von Hand-
werkszeug - –
- Bewegung der Bord-
vorräte - –
- Arbeiten über Kopf
- –
- Bedienung von Venti-
len - –
- Stehen während einer
Vier-Stunden-Wache - –
- Arbeit in engen Räu-
men - –
- Reaktion auf Alarme,
Warnungen und An-
weisungen - –
- verbale Kommunika-
tion
Kraft, Geschick und Durchhaltevermögen bei der Bedienung mechanischer Geräte
Heben, Ziehen und Tragen von Lasten (z. B. 18 kg)
Arme nach oben ausstrecken
Stehen, Gehen und wachsam sein über einen langen Zeitraum
Arbeiten in engen Räumen und Durchsteigen von engen Öffnungen (z. B.fordert die SOLAS-Vereinbarung 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in Frachträumen und Notausgänge eine Mindestgröße von 600 mm x 600 mm haben)
Visuelle Unterscheidung von Gegenständen, Formen und Signalen
Hören von Warnungen und Anweisungen
Fähigkeit, sich mündlich klar auszudrückenkeine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung hat, die die Fähigkeit zur Ausführung der Routineaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: - –
- mit erhobenen Armen arbeiten kann
- –
- über lange Zeiträume stehen und gehen
kann - –
- enge Räume betreten kann
- –
- den Anforderungen an das Sehver-
mögen genügt (Tabelle A-I/9) - –
- den von einer zuständigen Behörde
festgelegten Anforderungen an das
Hörvermögen oder den internationalen
Leitlinien diesbezüglich genügt - –
- eine normale Unterhaltung führen kann.
Notfallaufgaben an Bord: - –
- Flüchten
- –
- Brandbekämpfung
- –
- Evakuierung
Rettungsweste oder Taucheranzug anlegen
Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen
Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät
Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaßnahmenkeine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung zeigt, die die Fähigkeit zur Ausführung der Notfallaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: - –
- Rettungsweste oder Taucheranzug an-
legen kann, - –
- kriechen kann,
- –
- Temperaturunterschiede wahrnehmen
kann, - –
- Feuerlöschausrüstung bedienen kann,
- –
- ein Atemschutzgerät tragen kann (so-
fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh-
mung erforderlich).
5. Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung - 5.1
- GrundsatzBestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden.
- 5.2
- Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen könnenBei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
- 1.
- Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika.
- 2.
- Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen.
- 3.
- Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.
- 5.3
- Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werdenBei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
- 1.
- Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.
- 2.
- Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.
- 3.
- Antibiotika und andere Antiinfektiva.
- 4.
- Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.
- 5.
- Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).
- 5.4
- Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
- a)
- Befristung der Gültigkeitsdauer des SeediensttauglichkeitszeugnissesDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl.die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6).
- b)
- Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.
- c)
- Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.
- 5.5
- Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führenFolgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:
- 1.
- orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann,
- 2.
- nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann,
- 3.
- gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien und
- 4.
- jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.
6. Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen - 6.1
- Konkretisierung des BeurteilungsspielraumesDie nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden.
- 6.2
- Tabellarische Übersicht über die GesundheitsstörungenDie nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
- – Spalte 1:
- Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
- – Spalte 2:
- Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.
- – Spalte 3:
- Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses
- – Spalte 4:
- Einschränkung der SeediensttauglichkeitDiese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.
- – Spalte 5:
- Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.
Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeichnet.Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit:- T =
- „temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
- P =
- „permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
- R =
- „restricted“: Einschränkungen wie folgt:
- 1.
- Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
oder- 2.
- Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
- L =
- „limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.
ICD-10
Diagnose-CodeLeiden
(Begründung für das Kriterium)Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: - –
- voraussichtlich vorüber-
gehend (T) - –
- voraussichtlich dauerhaft (P)
Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R)
Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L)Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen A00–B99 Infektionen A00–09 Infektiöse Darmerkrankungen
Ansteckung anderer, RezidivT – Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen nicht zutreffend Sofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt
Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung – bakteriologische Eradikation/Elimination des Erregers kann gefordert werdenA15–16 Tuberkulose der Atmungsorgane
Ansteckung anderer, RezidivT – Bei positivem Screening-Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung
Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht.
P – Rezidiv oder schwere bleibende Schädennicht zutreffend Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO-Leitlinien für die Behandlung von Tuberkulose A50–64 Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden
Akute Beeinträchtigung, RezidivT – Wenn an Land festgestellt, bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und Abklingen der beeinträchtigenden Symptome
P – Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führenR – Prüfung einer Verwendung in küstennahen Gewässern, wenn orale Behandlung durchgeführt wird und die Symptome nicht einschränkend sind Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung B15 Hepatitis A
Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes WasserT – Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind nicht zutreffend Nach vollständiger Gesundung B16–19 Hepatitis B, C etc.
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und LeberkrebsT – Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind
P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führenR, L – Unsicherheit über Ausheilung oder fehlende Infektiosität, Einzelfallentscheidung abhängig vom Aufgabenbereich und (geplantem) Fahrtgebiet/Reiseroute Bei vollständiger Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckungsgefahr B20–24 HIV+
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten
Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu AIDST – Bis zur Stabilisierung durch Behandlung mit CD4 Niveau > 350 oder wenn die Behandlung geändert wurde und die Verträglichkeit der neuen Medikation fraglich ist
P – Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der MedikationR, L – zeitlich beschränkt und/oder in küstennahen Gewässern: HIV+ und geringe Wahrscheinlichkeit der Progression, keine Behandlung oder medikamentös stabil eingestellt ohne Nebenwirkungen, jedoch Erfordernis einer regelmäßigen Vorstellung bei einem Spezialisten HIV+, keine akute Einschränkung und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit des Voranschreitens der Krankheit. Keine Nebenwirkungen der Behandlung oder kein Bedarf einer engmaschigen Überwachung A00–B99
Nicht separat gelistetSonstige Infektionserkrankungen
Persönliche Einschränkung, Ansteckung andererT – Wenn an Land festgestellt: bis das Risiko einer Ansteckung vorüber ist und die Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann
P – Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte InfektionenEinzelfallentscheidung je nach Art der Infektion Vollständige Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckungsgefahr C00–48 Krebserkrankungen C00–D48 Bösartige Neubildungen – einschließlich Lymphome, Leukämien und begleitende Erkrankungen
Rezidive, insbesondere akute Komplikationen, z. B. Selbstgefährdung durch Blutungen oder Gefährdung anderer bei AnfällenT – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose
P – Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen, oder hoher Rezidiv-WahrscheinlichkeitL – Zeitliche Befristung entsprechend der Untersuchungsintervalle beim Spezialisten, wenn: - –
- die Krebsdiagnose weni-
ger als fünf Jahre zurück-
liegt und - –
- aktuell keine Einschrän-
kung für die Durchfüh-
rung von Routine- oder
Notfallaufgaben oder das
Leben auf See gegeben
ist und - –
- eine geringe Wahrschein-
lichkeit eines Rezidivs
und ein geringes Risiko
für die Notwendigkeit
einer dringenden medizi-
nischen Behandlung be-
steht
tennahe Gewässer, sofern
keine dauerhafte Einschrän-
kung der Ausübung der
grundlegenden Anforderun-
gen besteht und ein Rezidiv
wahrscheinlich keine medi-
zinische Notfallversorgung
erforderlich machtKrebsdiagnose liegt mehr als fünf Jahre zurück oder Facharztuntersuchungen sind nicht mehr erforderlich und keine akute Einschränkung oder weiterhin geringes Risiko einer Einschränkung durch Rezidiv
Zu bestätigen durch den Bericht eines spezialisierten Arztes/Facharztes mit Nachweisen, worauf die Beurteilung basiertD50–89 Bluterkrankungen D50–59 Anämien/Hämoglobinopathien
Verringerte Belastungsfähigkeit. Episodischer Abfall/Rückgang der roten BlutkörperchenT – Entlegene Gewässer, bis Hämoglobinwerte normalisiert und stabil sind
P – Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten BlutzellenR, L – Eine Einschränkung des Fahrtgebietes auf küstennahe Gewässer und die Auflage, regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen, können erwogen werden, wenn der Hämoglobinspiegel zwar erniedrigt ist, aber keine Symptome vorliegen Normale Hämoglobinwerte D73 Splenektomie (zurückliegender chirurgischer Eingriff)
Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte InfektionenT – Postoperativ bis zur vollständigen Genesung R – Beurteilung im Einzelfall. Wahrscheinlich tauglich für Arbeit in Küstennähe in gemäßigten Klimazonen, jedoch kann eine Einschränkung hinsichtlich der Dienste in den Tropen erforderlich sein Beurteilung des Einzelfalls D50–89
Nicht separat gelistetWeitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte InfektabwehrT – Während der Klärung des Krankheitsbildes
P – Chronische GerinnungsstörungenBeurteilung im Einzelfall bei anderen Leiden Beurteilung des Einzelfalls E00–90 Endokrine und Stoffwechselerkrankungen E10 Diabetes mellitus – mit Insulin behandelt
Akute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie. Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoffwechsels
Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Vom Beginn der Behandlung bis zur Stabilisierung des Zustands
P – Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz . Hypoglykämien in der Vorgeschichte oder fehlender Hypoglykämiewahrnehmung. Beeinträchtigungen durch Komplikationen des DiabetesR, L – Abhängig vom Nachweis einer guten Stoffwechselkontrolle und vollständiger Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypoglykämiewahrnehmung
Tauglich für Aufgaben in küstennahen Gewässern ohne Allein-Wachdienste. Zeitliche Befristung bis zum nächsten Facharzt-Kontrolltermin. Person muss sich in regelmäßiger fachärztlicher Überwachung/Betreuung befindenNicht zutreffend E11–14 Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt, andere Medikation
Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie
Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung R – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung
R – Küstennahe Gewässer und keine Allein-Wachdienste, wenn leichte Nebenwirkungen der Medikation gegeben sind. Insbesondere wenn Sulfonylharnstoffe eingesetzt werden
L – Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären RisikofaktorenWenn Zustand stabil ist und keine einschränkenden Komplikationen vorliegen Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt, ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt
Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie
Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung R – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung
L – Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären RisikofaktorenWenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen E65–68 Übergewicht/abnormes Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung
Unfallrisiko/erhöhtes Risiko zu verunfallen eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung der Routine- und Notfallaufgaben. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und ArthroseT – Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt
P – Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden, das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fallen schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden
Anmerkung: Der Body-Mass-Index ist ein nützlicher Indikator, um festzustellen, ob zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind (Vgl. Ausschlussgründe für die Seediensttauglichkeit, Punkt 7.1 dieser Anlage)R, L – Zeitliche Befristung sowie Einschränkung auf küstennahe Gewässer oder auf bestimmte Aufgaben, wenn einige Aufgaben nicht ausgeführt werden können, aber Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten erfüllt werden Das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des Belastungstests (Anlage 2 Nummer 5) sind durchschnittlich oder besser, das Gewicht ist stabil oder rückläufig und es liegen keine Begleiterkrankungen vor E00–90
Nicht separat gelistetSonstige Endokrine oder Stoffwechselerkrankungen
(Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden)
Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von KomplikationenT – Bis eine Behandlung erfolgt und hierunter ein stabiler Zustand erreicht ist ohne Nebenwirkungen
P – Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer KomplikationenR, L – Beurteilung im Einzelfall unter Einbeziehung der Facharztmeinung bei jedweder Unsicherheit hinsichtlich der Prognose oder der Nebenwirkungen der Behandlung. Notwendigkeit der Berücksichtigung wahrscheinlicher einschränkender Komplikationen aufgrund der Erkrankung oder der Behandlung, einschließlich Problemen mit der Einnahme der Medikation und Konsequenzen aufgrund von Infektionserkrankungen oder Verletzungen auf See Wenn die Medikation stabil ist und keine Probleme mit der Einnahme auf See bestehen, seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehen
Addison-Krankheit: Die Risiken sind üblicherweise so ausgeprägt, dass ein uneingeschränktes Zeugnis nicht ausgestellt werden sollteF00–99 Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen F10 Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit)
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, SicherheitsverhaltenT – Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall
P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werdenR, L – Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm bescheinigt und die Leberwerte (im Blut, Leberfunktionstest) eine Tendenz zur Verbesserung anzeigen Nach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleiterkrankungen bestehen F11–19 Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein
Verhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, SicherheitsverhaltenT – Bis zur Aufklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall
P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werdenR, L – Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass - –
- der behandelnde Arzt die
erfolgreiche Teilnahme an
einem Rehabilitationspro-
gramm bescheinigt und - –
- wenn der Nachweis der
Durchführung eines un-
angekündigten, stichpro-
benhaften Drogenscree-
ningverfahrens über min-
destens drei Monate
ohne positive und mit
mindestens drei negati-
ven Proben erbracht wird
und - –
- wenn weiterhin an einem
Drogenscreeningpro-
gramm teilgenommen
wird
Nach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleiterkrankungen bestehen F20–31 Psychosen (akute) - –
- Organisch,
schizophren
oder anderen
Kategorien der
ICD-Liste zuge-
hörig - –
- Bipolare Stö-
rungen (ma-
nisch-depres-
siv) - –
- Rezidive, die zu
Veränderungen
der Wahrneh-
mung und des
Denkens, Un-
fällen, auffälli-
gem und ris-
kantem Verhal-
ten führen
Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren:
T – Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens drei Monate nach der EpisodeR, L – Zeitliche Einschränkung, Beschränkung auf küstennahe Gewässer, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne (ausreichende) Beaufsichtigung und fortlaufende medizinische Kontrolle, wenn - –
- der Seemann Krankheits-
einsicht zeigt, - –
- die Behandlung eingehal-
ten wird und - –
- keine Nebenwirkungen
der Medikation bestehen
Beurteilung des Einzelfalls mindestens ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können und immer vermieden werden. Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösenden Faktoren:
T – Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens zwei Jahre nach der letzten Episode
P – Mehr als drei Episoden oder fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Einschränkungen nicht erfülltR, L – Zeitliche Einschrän-
kung, Beschränkung auf
küstennahe Gewässer,
keine Arbeit als Schiffsfüh-
rer oder ohne (ausreichen-
de) Beaufsichtigung und
fortlaufende medizinische
Kontrolle, sofern- –
- der Seemann Krankheits-
einsicht zeigt, - –
- die Behandlung eingehal-
ten wird und - –
- keine einschränkenden
Nebenwirkungen der
Medikation bestehen
Beurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezidiv weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühestens fünf Jahre nach der Episode, sofern keine weiteren Episoden aufgetreten sind, keine Symptome zurückbleiben und in den letzten zwei Jahren keine Medikation erforderlich war F32–38 Affektive Störungen
Schwere Angstzustände, Depression oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann
Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in NotfällenT – Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwirkungen der Medikation bestehen. Mindestens drei Monate stabile Medikation
P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führenR, L – Einschränkung auf küstennahe Gewässer und keine Arbeit als Kapitän mit der Verantwortung für das Schiff und nur unter der Voraussetzung, dass der Seemann - –
- keine Beeinträchtigungen mehr aufweist,
- –
- Krankheitseinsicht zeigt,
- –
- sich strikt an die Behand-
lung hält und keinerlei
einschränkende Neben-
wirkungen bestehen und - –
- eine geringe* Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit
besteht
Beurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezidiv weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühestens zwei Jahre nach der Episode, sofern keine weiteren Episoden aufgetreten sind und keine medikamentöse Behandlung mehr erfolgt oder unter medikamentöser Behandlung keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen bestehen Affektive Störungen
Leichte oder reaktive Symptome von Angst oder Depression
Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in NotfällenT – Bis keine Symptome mehr vorliegen. Sofern eine medikamentöse Behandlung durchgeführt wird, muss eine stabile medikamentöse Einstellung bestehen und es dürfen keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen vorliegen
P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führenR, L – Zeitliche Einschränkung, zusätzlich geographische Einschränkung/Einschränkung des Fahrtgebietes erwägen, unter der Voraussetzung, dass eine stabile medikamentöse Einstellung besteht, dass keine beeinträchtigenden Symptome oder keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen der Therapie vorliegen Beurteilung des Einzelfalls. Frühestens ein Jahr nach dem Ende der letzten Episode, unter der Voraussetzung, dass keine Symptome vorliegen und keine medikamentöse Behandlung mehr erfolgt oder eine medikamentöse Behandlung besteht ohne beeinträchtigende Nebenwirkungen F00–99
Nicht separat gelistetAndere Störungen, z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (z. B. ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus)
Beeinträchtigung der Leistung und Zuverlässigkeit und Auswirkungen auf das SozialverhaltenP – sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten können R – mit entsprechenden/angemessenen Einschränkungen, sofern eine Eignung nur für bestimmte Aufgaben besteht Sofern keine negativen Auswirkungen auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Seedienste G00–99 Krankheiten des Nervensystems G40–41 Einzelner epileptischer Anfall
Gefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch AnfälleEinzelner epileptischer Anfall
T – Für die Dauer der Abklärung (der Erkrankung) und ein Jahr nach dem AnfallR – Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und unter stabiler medikamentöser Einstellung. Keine Wachdienste. Küstennahe Gewässer Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach dem Ende der Behandlung. Wenn es auslösende Faktoren gab, keine fortgesetzte Exposition zu diesen auslösenden Faktoren Epilepsie – ohne auslösende Faktoren (wiederholte Anfälle)
Gefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch AnfälleT – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall
P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch MedikationR – Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapieadhärenz: Tauglichkeitsbeurteilung des Einzelfalls, Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste Anfallsfrei mindestens in den letzten zehn Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Zehnjahreszeitraum und kein fortbestehendes Risiko für das Auftreten von Krampfanfällen Epilepsie – verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen (wiederholte Anfälle)
Schädigung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstverletzung durch AnfälleT – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall
P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch MedikationR – Einzelfallbeurteilung. Frühestens nach zwei Jahren Abstinenz von allen bekannten Ursachen, sofern anfallsfrei und entweder ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung mit guter Therapieadhärenz; Einschränkungen auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste Anfallsfrei mindestens in den letzten fünf Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Fünfjahreszeitraum, und unter der Voraussetzung, dass keine fortgesetzte Exposition gegenüber dem auslösenden Faktor besteht G43 Migräne (häufige Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes)
Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führenP – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen R – mit entsprechenden/angemessenen Einschränkungen, sofern eine Eignung nur für einen eingeschränkten Aufgabenbereich besteht Sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen (der Erkrankung) auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Seedienste G47 Schlafapnoe
Müdigkeit und Einschlafen während der ArbeitT – Bis eine Behandlung begonnen und bereits mindestens für drei Monate erfolgreich durchgeführt wurde
P – Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehaltenL – Wenn die Behandlung bereits mindestens drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde und bestätigt ist, dass das CPAP-Gerät (continuous positive airway pressure), wie verordnet, angewendet wird. Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance anhand der Aufzeichnungen des CPAP-Gerätes Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines Facharztes Narkolepsie
Müdigkeit und Einschlafen während der ArbeitT – Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert
P – Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehaltenR, L – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste, wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurde
Jährliche KontrolleNicht zutreffend G00–99
Nicht separat gelistetSonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression. Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und BeweglichkeitT – Bis zur Diagnose und Stabilisierung
P – Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllenR, L – Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher Empfehlungen Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher Empfehlungen R55 Synkope und andere Bewusstseinsstörungen
Rezidiv mit Verletzungen oder KontrollverlustT – Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zugrunde liegende Erkrankung kontrolliert ist
Krankheitsbild:- a)
- eine einfache Ohn-
macht,
Einfache Ohnmacht, keine rezidivierenden Schwächezustände - b)
- keine einfache Ohn-
macht, ungeklärte Stö-
rung, kein Rezidiv und
ohne Nachweis einer
kardialen, metabo-
lischen oder neurologi-
schen Ursache
R, L – Einzelfallentscheidung, küstennahe Gewässer und ohne Allein-Wachdienste Drei Monate nach dem Ereignis, wenn ohne Rezidiv - c)
- Störung, wiederkehrend
oder möglicherweise
auf eine kardiale, meta-
bolische oder neurolo-
gische Störung zurück-
zuführen
R, L – Einzelfallentscheidung, küstennahe Gewässer und ohne Allein-Wachdienste Bei Nachweis möglicher, aber nicht behandelbarer Ursache; ein Jahr nach dem Ereignis ohne Rezidiv T – Mögliche Ursache
nicht festzustellen oder
nicht behandelbar; für
sechs Monate nach dem
Ereignis, wenn keine er-
neuten Ereignisse
T – Nachweis der mögli-
chen Ursache oder Ursa-
che gefunden und behan-
delt; für einen Monat nach
erfolgreicher BehandlungBei Nachweis und Behandlung der möglichen Ursache; drei Monate nach erfolgreicher Behandlung - d)
- Bewusstseinsstörungen
mit Elementen, die auf
einen Anfall hindeuten,
siehe G40–41
Fälle, wenn sich die Ereig-
nisse trotz umfassender
Abklärung und angemes-
sener Behandlung weiter-
hin wiederholenBei Hinweisen für cerebrales Anfallsleiden – nicht zutreffend T90 Intrakranielle Verletzungen/Operationen, einschließlich der Behandlung von Gefäßanomalien oder schwere Kopfverletzungen mit Hirnschädigung
Gefährdung des Schiffes oder Dritter oder Selbstgefährdung durch cerebrale Krampfanfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen Funktionen
Rezidiv oder Komplikation der zugrunde liegenden ErkrankungT – Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer Facharztmeinung
P – Andauernde Einschränkung durch zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkehrende AnfälleR – Nach mindestens einem Jahr, küstennahe Gewässer, keine Allein-Wachdienste, wenn Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist und keine Einschränkung aufgrund der zugrunde liegenden Erkrankung oder Verletzung gegeben ist
Abhängig von einer andauernden Compliance mit der Behandlung und einer regelmäßigen Überwachung, gemäß Empfehlung des FacharztesKeine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung, keine Epilepsie-Medikamente. Anfalls-Wahrscheinlichkeit sehr gering*
Abhängig von einer andauernden Compliance mit der Behandlung und einer regelmäßigen Überwachung, gemäß Empfehlung des FacharztesH00–99 Erkrankungen der Augen und Ohren H00–59 Augenerkrankungen Fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulopathie, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür und Netzhautablösung)
Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, RezidivrisikoT – Vorübergehende Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach dem Ausheilen
P – Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender oder späterer Verschlechterungen oder beeinträchtigender RezidiveR – Küstennahe Gewässer, wenn Rezidiv unwahrscheinlich, aber vorhersehbar und behandelbar, wenn die Behandlung frühzeitig einsetzt
L – Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kontrolle festgestellt werden kannSehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden H65–67 Otitis – externa oder media
Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Catering-Personal, Probleme mit der Nutzung von GehörschutzT – Bis zum Abschluss der Behandlung
P – Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun habenBeurteilung des Einzelfalls. Berücksichtigung der Auswirkungen von Hitze, Feuchtigkeit und des Einsatzes von Gehörschutz bei Otitis externa Effiziente Behandlung und keine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs H68–95 Krankheiten des Ohres fortschreitend (z. B. Otosklerose) T – Vorübergehende Unfähigkeit, den Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach dem Ausheilen
P – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung oder Rezidive mit Beeinträchtigungen im weiteren VerlaufL – Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kontrolle festgestellt werden kann Geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden H81 Ménière-Krankheit und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel
Gleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und Übelkeit
Vgl.STCW-TabelleT – Während der akuten Phase
P – Häufige Anfälle, die zu starken Beeinträchtigungen führenR – Je nach Fall. Wenn nur für bestimmte Aufgaben geeignet
R, L – Wenn häufige Überwachung durch einen Facharzt erforderlich istGeringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Tätigkeit auf See I00–99 Herz-Kreislaufsystem I05–08
I34–39Ererbte Herzkrankheiten und Herzklappenerkrankungen (einschließlich diesbezüglicher Operationen)
Bislang nicht abgeklärte/untersuchte Herzgeräusche
Wahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter BelastungT – Bis abgeklärt oder ausreichend untersucht und, sofern erforderlich, behandelt
P – Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien. Wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit/ein erhöhtes Risiko für das Auftreten einer Beeinträchtigung/Verschlechterung des Zustands bestehtR – Küstennahe Gewässer, wenn die Beurteilung des Einzelfalls darauf hinweist, dass (ein Risiko besteht für) das Auftreten akuter Komplikationen oder ein rasches Voranschreiten der Erkrankung wahrscheinlich ist
L – Wenn engmaschige Überwachung empfohlen wirdHerzgeräusche – Sofern keine weiteren Herzanomalien vorliegen und von einem Kardiologen nach Untersuchung als harmlos eingestuft
Andere Erkrankungen – Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines FacharztesI10–15 Hypertonie
Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer ischämischen Herzerkrankung, Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hypertensive Entgleisung/KriseT – Normalerweise wenn mmHg > 160 systolisch oder > 100 diastolisch, bis zur Klärung und Behandlung entsprechend der nationalen oder internationalen Leitlinien für die Behandlung von Bluthochdruck
P – Wenn mmHg dauerhaft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne BehandlungL – Wenn zusätzliche Überwachung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Werte innerhalb der Grenzen verbleiben Wenn Werte innerhalb der Grenzen und keine Beeinträchtigungen durch die Erkrankung oder die Medikamente vorliegen I20–25 Ischämische Herzkrankheiten, z. B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer früherer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Linksschenkelblock, Angina pectoris, Herzstillstand, koronare Bypass-Operation, Coronarangioplastie
Plötzlich auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit, Probleme mit der Versorgung bei erneuten kardialen Ereignissen auf SeeT – Für zwölf Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehen
P – Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der Rezidiv-Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich istL – Wenn die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit sehr gering ist* und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risikosenkung hält und keine relevante/bedeutende Begleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Zeugnisses mit 6-monatiger Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr
R, L – Wenn Rezidiv-Wahrscheinlichkeit gering* ist. Einschränkungen:- –
- keine Arbeit allein oder
keine Allein-Wachdienste
sowie - –
- Tätigkeit in küstennahen
Gewässern, es sei denn,
der Einsatz erfolgt auf
einem Schiff mit eigenem
Schiffsarzt
Tauglichkeitszeugnisses mit
6-monatiger Gültigkeit, an-
schließend Tauglichkeits-
zeugnisse für ein Jahr
R, L – Wenn die Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit mode-
rat* und keine Symptome
vorliegen. Person ist in der
Lage, den körperlichen An-
forderungen oder ihren
Routine- und Notfallauf-
gaben nachzukommen:- –
- keine Arbeit allein oder
keine Allein-Wach-/
Brückendienste sowie - –
- Tätigkeit innerhalb eines
Radius von einer Stunde
zum Hafen, es sei denn,
die Person arbeitet auf
einem Schiff mit eigenem
Schiffsarzt
zur Festlegung der Ein-
schränkungen
Jährliche WiedervorstellungNicht zutreffend I44–49 Herzrhythmusstörungen und Überleitungsstörungen (einschließlich derjenigen mit Schrittmachern und implantiertem Kardioverter-Defibrillator (ICD))
Risiko für Beeinträchtigungen durch Rezidive, plötzlich auftretende starke Leistungseinschränkungen/Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werdenT – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs
P – Wenn stark einschränkende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv sowie bei ICD-ImplantationL – Überwachung in kurzen Abständen erforderlich und keine beeinträchtigenden Symptome gegeben und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv, auf der Grundlage einer Facharztmeinung
R – Einschränkung hinsichtlich Allein-Diensten oder entlegener Gewässer, wenn geringe* Wahrscheinlichkeit einer akuten Beeinträchtigung durch ein Rezidiv besteht oder vorhersehbar ist, dass fachärztliche Versorgung erreichbar sein muss
Überwachungs- und Behandlungsplan muss genau angegeben werden. Wenn ein Schrittmacher implantiert wurde, ist die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses auf das Kontrollintervall des Schrittmachers abzustimmenÜberwachung nicht erforderlich oder in Abständen erforderlich, die mehr als zwei Jahre betragen, keine beeinträchtigenden Symptome und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung durch ein Rezidiv, auf Grundlage einer Facharztmeinung I61–69
G46Ischämische-
zerebrovaskuläre Krankheiten (Schlaganfall oder Transiente Ischämische Attacke) Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Entwicklung anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge habenT – Bis behandelt und evtl. verbleibende Beeinträchtigungen stabilisiert sind und für drei Monate nach dem Ereignis
P – Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bestehtR, L – Einzelfallbeurteilung der Tauglichkeit, Ausschluss von Allein-Wachdiensten. Die Beurteilung soll auch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger kardialer Erkrankungen berücksichtigen. Die allgemeinen Normen für die körperliche Tauglichkeit sollen eingehalten werden
Jährliche WiedervorstellungNicht zutreffend I73 Arterielle Verschlusskrankheit
Risiko für das Vorliegen anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Einschränkungen der körperlichen BelastbarkeitT – Bis zum Abschluss der Untersuchung/Beurteilung
P – Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmenR, L – Zu erwägen ist die Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträchtigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten oder sie sind operativ oder durch eine andere Behandlung vollständig beseitigt; die allgemeinen Tauglichkeitskriterien werden erfüllt oder müssen erfüllt sein. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen (Anwendung der unter I20–25 genannten Kriterien)
Wiedervorstellung mindestens einmal jährlichNicht zutreffend I83 Krampfadern
Möglichkeit von Blutungen bei Verletzungen, Hautveränderungen und GeschwürenT – Bis zum Abschluss der Behandlung, wenn beeinträchtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine Operation Nicht zutreffend Keine beeinträchtigenden Symptome oder Komplikationen I80.2–3 Thrombose der tiefen Venen/
Lungenembolie
Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und (schwerer) Lungenembolie
Risiko/Wahrscheinlichkeit von Blutungen aufgrund von Behandlung mit GerinnungshemmernT – Bis zur Klärung und Abschluss der Behandlung sowie normalerweise während der vorübergehenden Einnahme von Gerinnungshemmern
P – Zu erwägen bei wiederholtem Auftreten oder Dauermedikation mit GerinnungshemmernR, L – Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungswahrscheinlichkeit in nationalen Küstengewässern, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des Gerinnungswertes Vollständige Wiederherstellung und keine Medikation mit Gerinnungshemmern I00–99
Nicht an anderer Stelle aufgeführtAndere Herzerkrankungen, z. B. Kardiomyopathie, Perikarditis, Herzinsuffizienz
Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen BelastbarkeitT – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs
P – Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beeinträchtigung bei erneutem Auftreten bestehtBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharzt-Berichten Beurteilung des Einzelfalls, bei sehr geringer* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs J00–99 Atmungssystem J02–04
J30–39Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöhlen und der Halsorgane
Beeinträchtigung für den Erkrankten. Rezidivgefahr. Kontamination der Lebensmittel, Übertragung der Infektion auf andere BesatzungsmitgliederT – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist
P – Wenn die Krankheit immer wiederkehrt und durch sie Beeinträchtigungen entstehenBeurteilung des Einzelfalls Nach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren bestehen, die ein Rezidiv begünstigen J40–44 Chronische Bronchitis und/oder Emphysem
Geringere Belastungstoleranz und beeinträchtigende SymptomeT – Bei Exacerbation
P – Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungseinschränkungen führtR, L – Beurteilung im Einzelfall
Strengere Beurteilung bei Arbeiten in entlegenen Gewässern. Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Notfallsituationen besteht und ob die allgemeinen Normen für die körperliche Tauglichkeit erfüllt werden
Jährliche WiedervorstellungNicht zutreffend J45–46 Asthma (detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der Facharztinformationen für alle Berufsanfänger/Erstuntersuchungen)
Unvorhersehbare Episoden schwerer AtemnotT – Bis die Episode abgeklungen, die Ursache geklärt (einschließlich möglicher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effektives Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegt
Bei Personen, jünger als 20 Jahre, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Krankenhaus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral behandelt wurden
P – Bei vorhersehbarem Risiko für das Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle auf See oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der VergangenheitR, L – Nur in küstennahen Gewässern oder auf Schiffen mit Schiffsarzt, wenn die Krankengeschichte auf ein moderates** Erwachsenenasthma hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich war
oder bei einer Krankengeschichte eines leichten oder anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmäßigen Behandlung bedarfBei Personen, die jünger als 20 Jahre sind: Bei einer Krankengeschichte, die auf ein mildes oder moderates** Asthma in der Kindheit ohne stationäre Behandlungen im Krankenhaus oder mit oralen Steroiden in den letzten drei Jahren hindeutet, und wenn keine fortgesetzte, regelmäßige Behandlung erforderlich ist
Bei Personen, die 20 Jahre und älter sind: Bei einer Krankengeschichte eines leichten oder anstrengungsinduzierten Asthmas und wenn keine fortgesetzte, regelmäßige Behandlung erforderlich istJ93 Pneumothorax (spontan oder traumatisch)
Akute Einschränkung aufgrund eines RezidivsT – Normalerweise für zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten
P – Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleurodese vorgenommen wurdeR – nur Arbeiten im Hafenbereich nach Abheilung Normalerweise zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten
Postoperativ – auf der Grundlage der Empfehlung des behandelnden FacharztesK00–99 Verdauungssystem K01–06 Erkrankungen der Mundhöhle
Akute Zahnschmerzen. Wiederholte Mund- und ZahnfleischentzündungenT – Wenn sichtbare Zeichen für unbehandelte Zahn- oder Munderkrankungen bestehen
P – Wenn erhöhte Wahrscheinlichkeit von zahnmedizinischen Notfällen auch nach Abschluss der Behandlung fortbesteht oder der Seemann sich nicht an die Empfehlungen zur Zahnhygiene hältR – Beschränkung auf küstennahe Gewässer, wenn die Kriterien für die uneingeschränkte Tauglichkeit nicht erfüllt werden, und die Art des Schiffseinsatzes einen Zugang zu zahnärztlicher Versorgung zulässt, ohne dass die Schiffssicherheit besatzungsbedingt gefährdet wird Wenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gutem Erhaltungszustand) in gutem Zustand sind. Keine komplexen Prothesen oder wenn Zahnvorsorgeuntersuchung im vergangenen Jahr und entsprechende Folgebehandlungen abgeschlossen wurden und seitdem keine Probleme bestanden K25–28 Ulcus pepticum
Rezidiv mit Schmerzen, Blutungen oder PerforationT – Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Helicobacter-Eradikation und normale Ernährung seit drei Monaten
P – Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbestehtR – Prüfung des Einzelfalls, ob eine frühere Rückkehr für Verwendung in küstennahen Gewässern möglich ist Nach der Genesung und ohne diätetische Einschränkungen seit (mindestens) drei Monaten K40–41 Hernien – Leistenhernie und Schenkelhernie
Risiko einer StrangulationT – Bis chirurgisch untersucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklemmung/Strangulation besteht und, sofern erforderlich, behandelt R – Wenn keine Behandlung erfolgt ist: Einzelfallprüfung, ob ein Einsatz in küstennahen Gewässern möglich ist Entweder nach adäquater oder erfolgreicher Behandlung oder im Ausnahmefall, wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation besteht K42–43 Hernien – Nabelbruch, Bauchwandbruch
Instabilität der Bauchwand beim Bücken und HebenBeurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen häufiger, schwerer körperlicher Anstrengungen Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen häufiger, schwerer körperlicher Anstrengungen Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen der häufiger, schwerer körperlicher Anstrengungen K44 Hernien – Zwerchfellhernie (Hiatushernie)
Reflux von Mageninhalt und Magensäure, der Sodbrennen etc. verursachtBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen K50, 51, 57, 58, 90 Nichtinfektiöse Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis etc.
(Körperliche) Beeinträchtigungen und SchmerzenT – Bis untersucht und behandelt
P – Bei schweren Verläufen oder RezidivenR – Erfüllt nicht die Anforderungen für ein uneingeschränktes Zeugnis, aber eine schnelle Entwicklung eines Rezidivs ist unwahrscheinlich: Aufgaben in Küstennähe Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Bei vollständiger Krankheitskontrolle mit geringer Wahrscheinlichkeit eines RezidivsK60 I84 Analerkrankungen: Hämorrhoiden, Fissuren, Fisteln
Erhöhte Wahrscheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verursachen und die Aktivität einschränkenT – Wenn Hämorrhoiden prolabieren, wiederholt bluten oder Symptome verursachen; wenn Fissuren oder Fisteln schmerzen, infiziert sind, wiederholt bluten oder zu Stuhlinkontinenz führen
P – Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivierendEinzelfallbeurteilung der Fälle, die nicht abschließend behandelt sind, ob küstennahe Aufgaben möglich sind Sofern ausreichend behandelt K70, 72 Leberzirrhose
Leberversagen. Blutungen von Ösophagus-VarizenT – Bis zur vollständigen Klärung
P – Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder ÖsophagusvarizenR, L – Beurteilung des Einzelfalls durch Facharzt Nicht zutreffend K80–83 Erkrankungen der Gallenblase und der Gallenwege
Gallenkoliken aufgrund von Gallensteinen, Gelbsucht, LeberversagenT – Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der Behandlung
P – Fortgeschrittene Lebererkrankung, rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende SymptomeR, L – Beurteilung des Einzelfalls durch Facharzt. Die Bedingungen für ein uneingeschränktes Zeugnis werden nicht erfüllt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlich Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder einer Verschlechterung in den kommenden zwei Jahren K85–86 Pankreatitis
Risiko/Wahrscheinlichkeit eines RezidivsT – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist
P – Bei wiederholtem Auftreten oder wenn alkoholbedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigtBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines Facharztberichts Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines Facharztberichts, sehr geringe* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs Y83 Stoma (Ileostomie, Kolostomie)
Beeinträchtigung bei Kontrollverlust, Bedarf an Beuteln etc. Möglicherweise Schwierigkeiten bei länger andauernder NotfallsituationT – Bis zur Stabilisierung
P – Bei schlechter KontrolleR – Beurteilung im Einzelfall Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt N00–99 Krankheiten des Urogenitalsystems N00, N17 Akutes nephritisches Syndrom
Nierenversagen, BluthochdruckP – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist Beurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von Residuen Vollständige Genesung mit normaler Nierenfunktion und keine bleibenden Schäden N03–05, N18–19 Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches Syndrom
Nierenversagen, BluthochdruckT – Bis zur Klärung R, L – Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt, auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen N20–23 Nieren- oder Uretersteine
Schmerzen aufgrund einer NierenkolikT – Bis untersucht und behandelt
P – Wiederholte SteinbildungR – Zu berücksichtigen, ob Bedenken hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in den Tropen oder bei hohen Temperaturen bestehen. Beurteilung des Einzelfalls, ob küstennahe Verwendung möglich Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt bei unauffälligem Urinbefund und normaler Nierenfunktion ohne Rezidive N33, N40 Prostatavergrößerung/
Verlegung der Harnwege
Akuter HarnverhaltT – Bis untersucht und behandelt
P – Wenn nicht heilbarR – Beurteilung des Einzelfalls, ob Verwendung in küstennahen Gewässern möglich Nach erfolgreicher Behandlung; geringe* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs N70–98 Gynäkologische Erkrankungen – Starke Vaginalblutungen, starke Menstruationsbeschwerden, Endometriose, Prolaps der Geschlechtsorgane oder Sonstiges
Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder BlutungenT – Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersuchung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der Ursache R – Beurteilung des Einzelfalls, wenn ein Risiko besteht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt Komplett geheilt mit geringer* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs R31, 80, 81, 82 Proteinurie, Hämaturie, Glukosurie oder sonstige abnorme Urinbefunde
Indikator für Nieren- oder andere ErkrankungenT – Wenn Erstbefunde klinisch signifikant
P – Schwere und nicht heilbare Ursache, z. B. Einschränkungen der NierenfunktionL – Wenn wiederholte Kontrollen erforderlich sind
R, L – Wenn Unsicherheit über die Ursachen, aber kein akutes Problem bestehtSehr geringe Wahrscheinlichkeit einer ernsten Grunderkrankung Z90.5 Verlust einer Niere oder Funktionslosigkeit einer Niere
Eingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaushalts unter Extrembedingungen, wenn die verbleibende Niere nicht voll funktionstüchtig istP – Bei einem Seemann vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Niere. Bei befahrenen Seeleuten: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden Niere R – Keinen Aufenthalt in den Tropen oder Exposition gegenüber extremer Hitze. Befahrene Seeleute mit leichter Dysfunktion der verbleibenden Niere Die verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurteilungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Bericht eines Facharztes O00–99 Schwangerschaft O00–99 Schwangerschaft
Komplikationen, in der Endphase Einschränkungen der Mobilität. Möglichkeit der Gefährdung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung auf SeeT – Endphase der Schwangerschaft und erste Zeit nach der Entbindung
Atypischer Verlauf einer Schwangerschaft, die eine hohe Kontrolldichte erfordertR, L – Beurteilung des Einzelfalls bei leichten Einschränkungen. Es kann geprüft werden, ob in der Spätschwangerschaft ein Einsatz in küstennahen Gewässern möglich ist Komplikationslose Schwangerschaft ohne weitere beeinträchtigende Effekte – normalerweise bis zur 24. Woche L00–99 Haut L00–08 Infektionen der Haut
Rezidive, Ansteckung anderer PersonenT – Bis eine zufriedenstellende Behandlung erfolgt ist
P – Zu erwägen für Catering-Personal bei rezidivierendem AuftretenR, L – Je nach Art und Schwere der Infektion Geheilt mit einer geringen Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs L10–99 Andere Hauterkrankungen, z. B. Ekzeme, Dermatitis, Psoriasis
Rezidive, manchmal beruflich bedingtT – Bis untersucht und zufriedenstellend behandelt Beurteilung des Einzelfalls
R – Je nach Fall, falls Verschlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am ArbeitsplatzStabiler Zustand, keine Beeinträchtigungen M00–99 Muskel-Skelett-System M10–23 Arthrose, andere Gelenkerkrankungen und nachfolgender Gelenkersatz
Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dislokation und beschränkte Lebensdauer der GelenkprothesenT – Nach Knie- oder Hüftgelenkersatz sind vor Rückkehr auf See eine vollständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie der Rat eines Facharztes erforderlich
P – Bei fortgeschrittenen und schweren FällenR – Beurteilung des Einzelfalls, je nach Anforderungen des Dienstes und Verlauf der Erkrankung. Zu beachten sind insbesondere die Aufgaben in Notfällen und die Anforderungen bei der Evakuierung des Schiffs. Den allgemeinen Tauglichkeitsanforderungen soll entsprochen werden Beurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben entsprechen, es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich macht M24.4 Luxation und Subluxation von Schulter- oder Kniegelenken
Plötzliche Mobilitätseinschränkung, mit SchmerzenT – Bis eine zufriedenstellende Behandlung erfolgt ist R – Beurteilung im Einzelfall bei nur gelegentlich oder selten auftretender Luxation/Subluxation Erfolgreich behandelt; sehr geringe* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs M54.5 Rückenschmerzen
Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben
Zunahme der EinschränkungenT – Während der Akutphase
P – Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwiegenden BeeinträchtigungenBeurteilung des Einzelfalls Beurteilung des Einzelfalls Y83.4
Z97.1Prothesen der Gliedmaßen
Einschränkung der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und NotfallaufgabenP – Wenn wesentliche Aufgaben nicht wahrgenommen werden können R – Wenn Routine- oder Notfallaufgaben ausgeführt werden können, aber Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden Aufgaben gehören Wenn die allgemeinen Anforderungen an die Tauglichkeit in vollem Umfang erfüllt werden. Vorkehrungen für das Anlegen der Prothese im Notfall müssen nachgewiesen werden Allgemeine Erkrankungen R47, F80 Sprachstörungen
Einschränkung der KommunikationsfähigkeitP – Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben R – Wenn Unterstützung bei der Kommunikation erforderlich ist, um die zuverlässige, sichere und effiziente Wahrnehmung der Routine- und Notfallaufgaben zu gewährleisten
Die Art der unterstützenden Maßnahmen ist zu präzisierenKeine Beeinträchtigung der wesentlichen sprachlichen Kommunikation T78
Z88Allergien (außer allergischer Hautausschlag und Asthma)
Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Reaktion, Einschränkung der Fähigkeiten, die Aufgaben wahrzunehmenT – Bis zur vollständigen Klärung durch einen Facharzt
P – Wenn lebensbedrohliche Reaktionen (mit hoher Wahrscheinlichkeit) vorhersehbar sindBeurteilung des Einzelfalls hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Schwere der Reaktion, des Umgangs mit der Erkrankung und des Zugangs zu medizinischer Versorgung
R – Wenn die allergische Reaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit/eher nur beeinträchtigende Symptome hervorruft als zu einer lebensbedrohlichen Situation führt, und wenn vernünftige Anpassungen vorgenommen werden können, um die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs zu senkenWenn die allergische Reaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit/eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Einnahme von nichtsteroidalen Medikamenten oder durch eine geänderte Lebensführung, die auf See ohne sicherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden kann Z94 Transplantationen – Niere, Herz, Lunge, Leber (für Prothesen von Gelenken, Gliedmaßen sowie Linsen, Hörgeräte, Herzklappen etc. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifischen Abschnitte)
Möglichkeit einer Abstoßung. Nebenwirkungen der MedikationT – Bis ein stabiler Zustand nach der Operation und unter der Medikation zur Vermeidung einer Abstoßungsreaktion erreicht ist
P – Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen RatesR, L – Beurteilung des Einzelfalls, Berücksichtigung fachärztlichen Rates Nicht zutreffend Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen Chronisch-progrediente Erkrankungen, die zurzeit mit aufgelistet/enthalten sind bei den entsprechenden Krankheitsgruppen, z. B. Huntington Chorea (einschließlich positiver Familienanamnese) und Keratokonus T – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt
P – Zu erwägen bei der Untersuchung vor der ersten Anmusterung, sofern die Erkrankung aller Voraussicht nach die Vervollständigung der Ausbildung verhindert oder den Umfang der Ausbildung einschränken wirdBeurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung unwahrscheinlich ist Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung unwahrscheinlich ist Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen Erkrankungen, die nicht gesondert aufgeführt sind T – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt
P – Sofern dauerhaft deutliche Beeinträchtigungen vorliegenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie die Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwägung gezogen werden Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie die Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwägung gezogen werden Bemerkungen:- *
- Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
- –
- Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,
- –
- Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,
- –
- Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.
- **
- Asthma – Definition der Schweregrade:Asthma im Kindesalter:
- –
- Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr Remission, normale Lungenfunktion.
- –
- Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungenfunktion.
- –
- Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.
Asthma im ErwachsenenalterAsthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.- –
- Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können.
- –
- Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren.
- –
- Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
- –
- Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für Steroide oral.
- –
- Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden.
7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit - 7.1
- Zu hoher BMISeedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m2 hat.
- 7.2
- Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und BedienungBesatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.
- 7.3
- Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem GebietEine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.
- 7.4
- Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OPNach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.
Fußnote(n):
Anlage 1 Buchst. E10 Spalte 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Therapieadherenz" durch "Therapieadhärenz" ersetzt
Anlage 1 Buchst. G40-41 Zeile 2 Spalte 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Therapieadherenz" durch "Therapieadhärenz" ersetzt
Anlage 1 Buchst. H00-59 Spalte 2 Kursivdruck:Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Makulophatien" durch "Makulopathie" ersetzt
Anlage 1 Buchst. I20-25 Spalte 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Herzkranheiten" durch "Herzkrankheiten" ersetzt
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.