§ 1 MessEG
Anwendungsbereich des Gesetzes
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
- Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
- 2.
- Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
- 3.
- Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
- 4.
- Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
- 5.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
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