§ 10 MessEV
Technische Unterlagen
(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die
- 1.
- die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,
- 2.
- 3.
(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,
- 2.
- Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie
- 3.
- Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).
(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,
- 1.
- an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und
- 2.
- welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.
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