§ 17 MinStG
Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten
Die Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital hat für den Emittenten und den Inhaber einheitlich zu erfolgen. Weicht die Einstufung auf der Grundlage des jeweils maßgebenden Rechnungslegungsstandards beim Emittenten und Inhaber voneinander ab, ist die Einstufung des Instruments beim Emittenten für den Inhaber bindend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.