§ 18 MinStG

Hinzurechnungen und Kürzungen

Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag wird

1.
vermehrt um den positiven Saldo oder vermindert um den negativen Saldo des Gesamtsteueraufwands (§ 19),
2.
vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag (§ 20),
3.
vermindert um ausgenommene Gewinne oder vermehrt um ausgenommene Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 21),
4.
vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (§ 22),
5.
vermehrt um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermindert um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie vermindert um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
6.
vermehrt um Aufwendungen für Bestechungs- und Schmiergelder und andere illegale Zahlungen,
7.
vermehrt um Bußgelder und Sanktionen der Geschäftseinheit, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden; die Hinzurechnung unterbleibt, soweit mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und zugleich die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei der Bemessung des Vorteils nicht abgezogen worden sind,
8.
vermehrt oder vermindert um Korrekturbeträge aus Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden (§ 24),
9.
vermehrt oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand (§ 25),
10.
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen (§ 26), steuerlichen Zulagen (§§ 27 und 28) und steuerliche Vorteile nach § 29,
11.
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33),
12.
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 (§§ 34 bis 41),
13.
vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und 43 zuzuordnen sind,
14.
vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden (§ 66); Nummer 3 bleibt davon unberührt, und
15.
vermehrt oder vermindert um sonstige Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64, 65, 67, 69 bis 74).

Fußnote(n):

(+++ § 18 Nummer 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 24 Abs. 2 +++)

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