§ 18 MinStG
Hinzurechnungen und Kürzungen
Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag wird
- 1.
- vermehrt um den positiven Saldo oder vermindert um den negativen Saldo des Gesamtsteueraufwands (§ 19),
- 2.
- vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag (§ 20),
- 3.
- vermindert um ausgenommene Gewinne oder vermehrt um ausgenommene Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 21),
- 4.
- vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (§ 22),
- 5.
- vermehrt um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermindert um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie vermindert um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 6.
- vermehrt um Aufwendungen für Bestechungs- und Schmiergelder und andere illegale Zahlungen,
- 7.
- vermehrt um Bußgelder und Sanktionen der Geschäftseinheit, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden; die Hinzurechnung unterbleibt, soweit mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und zugleich die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei der Bemessung des Vorteils nicht abgezogen worden sind,
- 8.
- vermehrt oder vermindert um Korrekturbeträge aus Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden (§ 24),
- 9.
- vermehrt oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand (§ 25),
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
- 14.
- vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden (§ 66); Nummer 3 bleibt davon unberührt, und
- 15.
Fußnote(n):
(+++ § 18 Nummer 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 24 Abs. 2 +++)
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