§ 5 MinStG
Ausgeschlossene Einheiten
(1) Ausgeschlossene Einheiten sind
- 1.
- staatliche Einheiten,
- 2.
- internationale Organisationen,
- 3.
- Organisationen ohne Erwerbszweck,
- 4.
- Pensionseinheiten,
- 5.
- Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, und
- 6.
- Immobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.
(2) Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestens
- 1.
- 95 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die
- a)
- ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für die ausgeschlossene Einheit oder die ausgeschlossenen Einheiten Vermögenswerte zu verwalten oder Finanzmittel anzulegen, oder
- b)
- ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der ausgeschlossenen Einheit oder den ausgeschlossenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt oder
- 2.
- 85 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die fast ausschließlich ausgenommene Gewinne oder Verluste im Sinne des § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder des § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 erzielen.
(3) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jede Einheit gesondert von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2.
Fußnote(n):
(+++ § 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
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