§ 78 MinStG
Überprüfung der Anspruchsberechtigung
(1) Die Safe-Harbour-Regelungen, die nach den §§ 79 bis 81, 84 bis 87 und 89 für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in Anspruch genommen werden können, gelten nicht in den Fällen, in denen
- 1.
- eine Mindeststeuer nach § 2 entstehen könnte, wenn der für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz läge,
- 2.
- die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten innerhalb von 36 Monaten nach Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts durch die zuständige Finanzbehörde unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert werden und
- 3.
- die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweisen.
(2) Werden der zuständigen Behörde die Gründe, welche die Anspruchsberechtigung der betreffenden Safe-Harbour-Regelung wesentlich beeinträchtigt haben können, erst nach Eingang des Mindeststeuer-Berichts bei der zuständigen Behörde bekannt, beginnt die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
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