§ 10 MRegV

Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen

Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend.

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