§ 44 MsbG

Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit

Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.