§ 1 MZG
Art und Gegenstand der Erhebung
(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Der Mikrozensus besteht aus
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