§ 6 NeuGlV

Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand

Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für jeden von mehreren Abstimmungsbereichen, zu denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter ernennende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags mit der Durchführung der Briefabstimmung zu betrauen; über diese Anordnung sind der Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unverzüglich zu unterrichten.
2.
Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstands sind nach Möglichkeit aus denjenigen Stimmberechtigten des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für die einzelnen Abstimmungsbereiche aus den Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen Abstimmungsbereich wohnen.
3.
Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstands öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bilden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.
4.
Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimmbriefe nach § 36, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind.

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