Anlage 2 ÖLG-DV
(zu § 12 Absatz 6)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 13)
A. Vorbemerkung
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
DE-XY-099-09999-Z
Bedeutung der einzelnen Elemente:
- 1.
- DE: Kürzel für Deutschland,
- 2.
- XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle:
Baden-Württemberg BW Niedersachsen NI Bayern BY Nordrhein-Westfalen NW Berlin BE Rheinland-Pfalz RP Brandenburg BB Saarland SL Bremen HB Sachsen SN Hamburg HH Sachsen-Anhalt ST Hessen HE Schleswig-Holstein SH Mecklenburg-Vorpommern MV Thüringen TH. - 3.
- 099: numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,
- 4.
- 09999: die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer,
- 5.
- Z: das Kürzel der Kontrollbereiche nach Anlage 1, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird; für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.