§ 39 OffshoreBergV
Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- schwere Unfälle,
- 2.
- unmittelbare ernste Gefahren,
- 3.
- andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:
- a)
- Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,
- b)
- Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:
- aa)
- die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,
- bb)
- die Reinhaltung des Meeres,
- cc)
- die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder
- dd)
- die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,
- c)
- Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder
- d)
- Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.
(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige Verkehrszentrale und
- 3.
- in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt, die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.
Fußnote(n):
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 39 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 64 Abs. 1 +++)
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