§ 7 OGVermNormDV
Händlerdatenbank
(1) Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit jeweils eine Händlerdatenbank zu erstellen und zu pflegen, die den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1, 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 entspricht.
(2) Um die Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die einheitliche Gestaltung sämtlicher Felder der Datenbanken und Anforderungen an die Kompatibilität bei der Datenübermittlung festlegen.
(3) Die Länder haben der Bundesanstalt zum Zwecke der Überprüfung der Einheitlichkeit der Datenbanken jährlich bis zum 31. März des Folgejahres jeweils ihre Datenbanken in ihrer Jahresendfassung zu übermitteln. Bei begründetem Bedarf kann die Bundesanstalt auch zu einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Datenbanken der Länder anfordern.
(4) Ein Händler darf nicht in die Händlerdatenbank eingetragen werden, wenn die Tätigkeit des Händlers auf
- 1.
- den Verkauf eines oder mehrerer Erzeugnisse, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen sind, beschränkt ist oder
- 2.
- die Beförderung von Waren beschränkt ist und kein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen eine Vermarktungsnorm vorliegt.
(5) Wenn ein Händler nicht im Bundesgebiet ansässig ist, aber dort eine Tätigkeit ausübt, und Verstöße gegen die Vermarktungsnormen und Kennzeichnungsvorschriften festgestellt werden, ist er in die Händlerdatenbank aufzunehmen.
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