§ 6 OpfBG

Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten

(1) Die oder der Opferbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages ernennt die Gewählte oder den Gewählten. Die oder der Opferbeauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls die Eidesleistung nach § 5 Absatz 4 vorher erfolgte, mit der Vereidigung.

(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 5 Absatz 3 oder durch den Tod

1.
durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages oder
2.
durch Entlassung auf Verlangen der oder des Opferbeauftragten.
Die Abberufung und die Entlassung werden mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages ist die oder der Opferbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag des Ausschusses für Kultur und Medien die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages beauftragen, die oder den Opferbeauftragten abzuberufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

(5) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit die eigene Entlassung verlangen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages spricht die Entlassung aus.

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