§ 7 OpfBG
Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung
(1) Die oder der Opferbeauftragte ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die oder der Opferbeauftragte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen, Erklärungen abgeben oder Gutachten erstatten. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kultur und Medien.
(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die oder der Opferbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Opferbeauftragte oder Opferbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Beschäftigten der oder des Opferbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Opferbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Nach Beendigung des Amtsverhältnisses der oder des Opferbeauftragten trifft die Entscheidung die oder der amtierende Opferbeauftragte. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von der oder dem Opferbeauftragten nicht gefordert werden.
(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(6) Die oder der Opferbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(7) Die oder der Opferbeauftragte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem Amt aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Opferbeauftragten die Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Opferbeauftragte während der Amtszeit tätig war. Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht überschreiten. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen werden.
(8) Die oder der Opferbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
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