§ 39 PatAnwAPrV

Bestandteile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden.

(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.

Fußnote(n):

(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
(+++ § 39 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++)

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