§ 40 PatAnwAPrV

Gegenstände der Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:

1.
juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster);
2.
juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte (Marken, Design);
3.
Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:

1.
bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,
2.
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,
3.
Markenrecht,
4.
Designrecht,
5.
Sortenschutzrecht,
6.
gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und
7.
Berufsrecht der Patentanwälte.

Fußnote(n):

(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)

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