§ 42 PatAnwAPrV
Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und
- 4.
- die Mitglieder der Prüfungskommission.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
- 1.
- sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,
- 2.
- die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,
- 3.
- einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder
- 4.
- einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
Fußnote(n):
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 +++)
(+++ § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++)
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