Anlage 12 PflAPrV

(zu § 47 Absatz 5 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfungfür

                    

Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
hat am                    die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nichtzutreffendes streichen.

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