§ 8 PflBeschV

Genehmigungen von Risikomanagementplänen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031

(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer

1.
die Maßnahmen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder
2.
die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

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