§ 7 PflBeschV
Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.
(2) Soweit es zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungsrechtsakte sowie Delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Nebenbestimmungen verbunden oder befristet erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn
- 1.
- eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/827 nachträglich nicht mehr erfüllt wird oder
- 2.
- der ermächtigte Unternehmer eine der Anforderungen nach Artikel 83 Absatz 1, 2, 4 oder 5, Artikel 87 bis 89 Absatz 1, Artikel 90, Artikel 93 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht mehr erfüllt.
(4) Die zuständige Behörde soll die Ermächtigung widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer wiederholt eine der Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2 nicht erfüllt. Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Ermächtigung auch auf Antrag des registrierten Unternehmers anordnen. Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
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