Artikel 89 VO (EU) 2016/2031

Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen

(1) Die zuständige Behörde erteilt einem Unternehmer eine Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen (im Folgenden „Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen” ) für bestimmte Familien, Gattungen oder Arten und Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, wenn er die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die Untersuchungen nach Artikel 87 im Hinblick auf Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge durchzuführen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände befallen könnten, sowie über die notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge, die von ihnen ausgelösten Symptome und die Mittel zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung dieser Schädlinge;
b)
er verfügt über Systeme und Verfahren, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 69 und 70 nachkommen zu können.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien festgelegt werden, denen die Unternehmer genügen müssen, um die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels zu erfüllen, sowie die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden.

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