Artikel 88 VO (EU) 2016/2031

Anbringen der Pflanzenpässe

Die Pflanzenpässe werden von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß Artikel 80 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen zur

a)
Festlegung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist, weil ihre Größe, Form oder Art der Verpackung diese Anbringung unmöglich macht oder stark erschwert, und
b)
Festlegung von Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass der betreffende Pflanzenpass, auch wenn er nicht angebracht ist, sich dennoch auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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