Artikel 87 VO (EU) 2016/2031

Untersuchungen für den Pflanzenpass

(1) Ein Pflanzenpass darf nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt werden, wenn bei ihnen eine gründliche Untersuchung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben hat, dass sie den Anforderungen des Artikels 85 sowie gegebenenfalls des Artikels 86 genügen.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersucht werden. Die Untersuchung schließt auch das Verpackungsmaterial der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit ein.

(2) Die Untersuchung wird vom ermächtigten Unternehmer durchgeführt. In den folgenden Fällen wird die Untersuchung jedoch von der zuständigen Behörde durchgeführt:

a)
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels findet auf Inspektionen, Probenahmen und Tests Anwendung;
b)
Artikel 84 Absatz 2 findet Anwendung, oder
c)
eine Untersuchung wird in der unmittelbaren Umgebung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels durchgeführt, und der ermächtigte Unternehmer hat keinen Zugang zu dieser unmittelbaren Umgebung.

(3) Die Untersuchung erfüllt alle folgenden Bedingungen:

a)
Sie wird zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und trägt den einschlägigen Risiken Rechnung;
b)
sie wird in den Betrieben gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführt. Eine Untersuchung wird auch in der unmittelbaren Umgebung des Produktionsorts der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durchgeführt, wenn die gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2 oder Artikel 54 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte dies vorschreiben;
c)
sie erfolgt zumindest durch visuelle Untersuchung, die ergänzt wird durch

i)
Inspektionen, Probenahmen und Tests durch die zuständige Behörde, wenn ein Verdacht auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings oder von Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten besteht, oder wenn ein Verdacht auf Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in dem betreffenden Schutzgebiet besteht oder
ii)
Probenahmen und Tests, wenn ein Verdacht auf Auftreten eines unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings — gegebenenfalls über dem jeweiligen Schwellenwert — besteht;

d)
die Ergebnisse werden aufgezeichnet und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Die Untersuchung wird unbeschadet spezifischer Untersuchungsvorschriften und Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 oder 3 bzw. Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden. Ist diese Untersuchung entsprechend diesen Untersuchungsvorschriften oder Maßnahmen von der zuständigen Behörde durchzuführen, so wird diese Untersuchung nicht von dem ermächtigten Unternehmer gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Maßnahmen für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zu erlassen, wobei die möglicherweise von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ausgehenden besonderen Schädlingsrisiken zugrunde zu legen sind. Diese Untersuchungen erstrecken sich, soweit erforderlich, auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG gehören.

Erlässt die Kommission solche delegierten Rechtsakte für bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und unterliegen diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Zertifizierungsverfahren gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG und 2008/90/EG, so legt die Kommission die Anforderungen für die Untersuchungen zur Feststellung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, und von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen sowie für die Untersuchungen in Bezug auf andere Eigenschaften der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß diesen Richtlinien in einem einzigen Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren fest.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und die Entwicklung der internationalen Standards.

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