(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1459 - 1463)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Warenwirtschaft und Beschaffung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | - a)
Bedarfsermittlung durchführen - b)
betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzen - c)
Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewerten - d)
gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheiden - e)
Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnen - f)
Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen - g)
Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planen - h)
Angebote einholen, vergleichen und bewerten - i)
Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführen - j)
Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassen - k)
apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwenden - l)
Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen - m)
Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigen - n)
Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
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1.2 | Lagerlogistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | - a)
unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen - b)
Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen - c)
Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern - d)
Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten - e)
laufende Bestandsoptimierung durchführen - f)
Waren in Quarantäne stellen - g)
Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
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1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | - a)
Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheiden - b)
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachten - c)
Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
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1.4 | Arzneimittelgruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) | - a)
Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden - b)
verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachten - c)
das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben
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1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) | - a)
Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden - b)
Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
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1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6) | - a)
pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwenden - b)
Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden - c)
Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
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2 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | |
2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) | - a)
Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachten - b)
Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickeln - c)
Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen - d)
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten - e)
bei Inventuren mitwirken
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2.2 | Kaufmännische Steuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) | - a)
die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken - b)
betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigen - c)
Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten
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2.3 | Statistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten |
3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleiten - b)
Vorschriften des Datenschutzes anwenden - c)
Daten pflegen und sichern - d)
externe und interne Netze und Dienste nutzen - e)
Informationen beschaffen und bewerten
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4 | Preisbildung und Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Preisbildung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a)
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden - b)
Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bilden - c)
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren - d)
Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren - e)
Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden
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4.2 | Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a)
Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten - b)
Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnen - c)
Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen
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5 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |
5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | - a)
Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereiten - b)
Maßnahmen zur Hygiene ergreifen - c)
Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten - d)
Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
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5.2 | Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten |
6 | Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwenden - b)
Telefonate führen und nachbereiten - c)
Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassen - d)
Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen - e)
medizinische Fachbegriffe anwenden - f)
betrieblichen Schriftverkehr durchführen - g)
Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten
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7 | Beratung und Verkauf (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führen - b)
geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht - c)
Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläutern - d)
Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern - e)
Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläutern - f)
Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern - g)
bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken
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8 | Apothekenübliche Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreiten - b)
die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen - c)
Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten
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9 | Marketing (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachten - b)
bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichen - c)
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzen - d)
Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen - e)
bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken - f)
verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen - g)
Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen - h)
Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalten - i)
bei der Sortimentsgestaltung mitwirken - j)
Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
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10 | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c)
bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | - a)
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreiben - b)
Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher Versorgung und Vorsorge erläutern - c)
Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreiben - d)
für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachten - e)
fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der Apotheke erläutern
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1.2 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | - a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln - d)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären - e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten - f)
Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften ausüben - d)
Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifen - e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | - a)
Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen - b)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen - c)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
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2.2 | Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | - a)
Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten - b)
Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen - c)
Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
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