Anlage 1 PharmKfmAusbV 2012

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1459 - 1463)


– Sachliche Gliederung –

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Warenwirtschaft und Beschaffung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1Beschaffung und
Warenwirtschaftssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
a)
Bedarfsermittlung durchführen
b)
betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzen
c)
Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewerten
d)
gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheiden
e)
Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnen
f)
Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen
g)
Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planen
h)
Angebote einholen, vergleichen und bewerten
i)
Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführen
j)
Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassen
k)
apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwenden
l)
Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen
m)
Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigen
n)
Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
1.2Lagerlogistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
a)
unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen
b)
Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen
c)
Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern
d)
Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
e)
laufende Bestandsoptimierung durchführen
f)
Waren in Quarantäne stellen
g)
Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
1.3Arzneistoffe und
Darreichungsformen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
a)
Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheiden
b)
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachten
c)
Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
1.4Arzneimittelgruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.4)
a)
Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
b)
verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachten
c)
das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben
1.5Chemikalien und Gefahrstoffe
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.5)
a)
Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden
b)
Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.6)
a)
pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwenden
b)
Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
c)
Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
2Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
2.1Rechnerische Abwicklung
und Zahlungsverkehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.1)
a)
Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachten
b)
Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickeln
c)
Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen
d)
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
e)
bei Inventuren mitwirken
2.2Kaufmännische Steuerung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.2)
a)
die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken
b)
betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigen
c)
Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten
2.3Statistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.3)
Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten
3Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleiten
b)
Vorschriften des Datenschutzes anwenden
c)
Daten pflegen und sichern
d)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
e)
Informationen beschaffen und bewerten
4Preisbildung und
Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1Preisbildung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a)
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden
b)
Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bilden
c)
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren
d)
Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren
e)
Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden
4.2Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a)
Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten
b)
Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnen
c)
Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen
5Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
5.1Tätigkeiten nach der
Apothekenbetriebsordnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.1)
a)
Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereiten
b)
Maßnahmen zur Hygiene ergreifen
c)
Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten
d)
Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
5.2Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.2)
Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten
6Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwenden
b)
Telefonate führen und nachbereiten
c)
Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassen
d)
Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen
e)
medizinische Fachbegriffe anwenden
f)
betrieblichen Schriftverkehr durchführen
g)
Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten
7Beratung und Verkauf
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führen
b)
geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht
c)
Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläutern
d)
Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
e)
Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläutern
f)
Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern
g)
bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken
8Apothekenübliche Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreiten
b)
die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen
c)
Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten
9Marketing
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachten
b)
bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichen
c)
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzen
d)
Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
e)
bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken
f)
verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen
g)
Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen
h)
Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalten
i)
bei der Sortimentsgestaltung mitwirken
j)
Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
10Apothekenspezifische
qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a)
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreiben
b)
Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher Versorgung und Vorsorge erläutern
c)
Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreiben
d)
für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachten
e)
fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der Apotheke erläutern
1.2Berufsbildung, Arbeits-,
Sozial- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
c)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
d)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
f)
Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften ausüben
d)
Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifen
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation und
Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1Arbeitsorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
a)
Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen
b)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
c)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
2.2Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
a)
Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten
b)
Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen
c)
Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.