Anlage 2 PharmKfmAusbV 2012
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466)
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
- Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
- Abschnitt A Nummer 1.6
- Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
- Abschnitt A Nummer 3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
- Abschnitt A Nummer 6
- Kommunikation, Lernziele a, b und f,
- Abschnitt A Nummer 8
- Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
- Abschnitt A Nummer 10
- Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
- Abschnitt B Nummer 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
- Abschnitt B Nummer 1.2
- Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.2
- Lagerlogistik, Lernziele b und c,
- Abschnitt A Nummer 1.3
- Arzneistoffe und Darreichungsformen,
- Abschnitt A Nummer 1.4
- Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
- Abschnitt A Nummer 1.5
- Chemikalien und Gefahrstoffe,
- Abschnitt A Nummer 2.1
- Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
- Abschnitt A Nummer 5.1
- Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c
- Abschnitt B Nummer 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
- Abschnitt B Nummer 1.4
- Umweltschutz, Lernziele b bis d
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 4.1
- Preisbildung, Lernziele a und c,
- Abschnitt A Nummer 9
- Marketing, Lernziele f und g
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.4
- Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
- Abschnitt A Nummer 7
- Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
- Abschnitt A Nummer 8
- Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 9
- Marketing, Lernziele a, c, e und h
- Abschnitt B Nummer 2.1
- Arbeitsorganisation,
- Abschnitt B Nummer 2.2
- Bürowirtschaft
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
- Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
- Abschnitt A Nummer 1.2
- Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
- Abschnitt A Nummer 1.4
- Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
- Abschnitt A Nummer 3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
- Abschnitt A Nummer 5.1
- Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
- Abschnitt A Nummer 5.2
- Dokumentation,
- Abschnitt A Nummer 6
- Kommunikation,
- Abschnitt A Nummer 10
- Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
- Abschnitt A Nummer 1.6
- Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
- Abschnitt B Nummer 1.4
- Umweltschutz, Lernziel a
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
- Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
- Abschnitt A Nummer 2.1
- Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nummer 4.1
- Preisbildung, Lernziele b, d und e,
- Abschnitt A Nummer 4.2
- Leistungsabrechnung
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
- Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
- Abschnitt B Nummer 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziel a
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 6
- Kommunikation, Lernziele c, d und g,
- Abschnitt A Nummer 7
- Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
- Abschnitt A Nummer 8
- Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
- Abschnitt A Nummer 6
- Kommunikation, Lernziel a
- Abschnitt B Nummer 1.2
- Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
- Abschnitt B Nummer 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 2.1
- Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
- Abschnitt A Nummer 2.2
- Kaufmännische Steuerung,
- Abschnitt A Nummer 2.3
- Statistik,
- Abschnitt A Nummer 9
- Marketing, Lernziele b, d, i und j,
- Abschnitt A Nummer 10
- Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
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